Aktiv werden
Statuten
A. Vorbemerkung
Wenn im Text dieser Statuten nur die maskulinen Formen (z.B. der Präsident) verwendet werden, so nur zum Zweck erleichterter Lesbarkeit.
B. Rechtsform und Zweck
Art. 1 Name; Sitz
1. Unter dem Namen "jungfreisinnige kanton bern" (jfbe)(1) besteht ein politischer Verein gemäss Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
2. Der Verein jfbe hat Sitz in der Stadt Bern.
Art. 2 Zugehörigkeit
Die jfbe gehören der Freisinnig-Demokratischen Partei des Kantons Bern (FDP) an. Sie sind ferner Mitglied der jungfreisinnigen schweiz (jfs). Sie können sich weiteren Organisationen anschliessen, sofern deren Zweck den Zielen der jfb entspricht.
Art. 3 Zweck
Die jfbe bezwecken:
a) eine aktive Beteiligung am politischen Geschehen im Sinne liberalen Gedankengutes, vorwiegend auf kantonalbernischer aber auch eidgenössischer Ebene;
b) die Förderung des staatsbürgerlichen Interesses der jungen Generation sowie deren Vertrautmachen mit den politischen Verhältnissen; die staatsbürgerliche Weiterbildung und die Schaffung der Möglichkeit zur politischen Betätigung;
c) die Information der Sektionen über das politische Geschehen;
d) die Koordination von Tätigkeiten der einzelnen Sektionen, die materielle und ideelle Hilfeleistung - insbesondere bei Neugründungen, Wahlen etc. - sowie die Organisation von gemeinsamen Veranstaltungen;
e) die aktive Förderung von Neugründungen.
C. Organisation
Art. 4 Organe; Protokollführung
1. Die Organe der jfbe sind die Delegiertenversammlung, die Präsidentenkonferenz, der Vorstand, die Rechnungsrevisoren und weitere Ausschüsse.
2. Über die Sitzungen aller Organe der jfbe sind Beschlussprotokolle zu führen. Diese sind durch den Präsidenten und den Sekretär zu unterzeichnen und an der nächsten Sitzung zu genehmigen.
I. Die Delegiertenversammlung (DV)
Art. 5 Stellung; Zusammensetzung
1. Die DV ist das oberste Organ der jfbe.
2. Sie besteht aus sämtlichen Delegierten der Sektionen, den jfbe-Vorstandsmitgliedern sowie allen eidgenössischen und kantonalen jfbe-Parlamentariern.
Art. 6 Wahl der Delegierten
1. Die Delegierten werden durch die Mitgliederversammlung ihrer Sektion gewählt.
2. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr.
3. Die Sektionen geben dem jfbe-Vorstand die Namen ihrer Delegierten jeweils bis zum 31. März bekannt.
Art. 7 Anzahl Delegierte pro Sektion
1. Der Sektionspräsident ist Delegierter von Amtes wegen.
2. Zusätzlich hat jede Sektion - unabhängig von ihrem Mitgliederbestand - Anrecht auf einen weiteren Delegierten.
3. Im weiteren wählt jede Sektion auf je 10 Mitglieder sowie für Restzahlen über 5 Mitglieder einen weiteren Delegierten. Als Berechnungsgrundlage dient der Mitgliederbestand der eingeschriebenen Aktiv- und Passiv-Mitglieder der einzelnen Sektionen per Stichtag 1. Januar.
4. Ist der Sektionspräsident zugleich jfbe-Vorstandsmitglied, hat seine Sektion Anrecht auf einen weiteren Delegierten.
Art. 8 Ordentliche Delegiertenversammlung; Einberufung
1. Vor jedem kantonalen oder eidgenössischen Abstimmungs- oder Wahltermin findet eine ordentliche Delegiertenversammlung statt.
2. Sie wird vom Vorstand einberufen. Ort, Tag, Zeit und Traktanden werden den Delegierten, den jfbe-Vorstandsmitgliedern sowie den eidgenössischen und kantonalen jfbe-Parlamentariern mindestens 20 Tage im voraus postalisch oder per e-mail zugestellt.
3. Anträge auf Abänderung oder Ergänzung der Traktanden müssen spätestens 48 Stunden vor Beginn der DV dem jfbe-Präsidenten schriftlich zugehen.
4. Über Geschäfte, deren Behandlung erst während der DV beantragt wird, kann nur Beschluss gefasst werden, wenn zwei Drittel aller anwesenden Stimmberechtigten der Än-derung der Traktanden zustimmen.
5. Statutenänderungen oder Wahlgeschäfte können während einer laufenden DV nicht eingebracht werden.
Art. 9 Jahresversammlung (Hauptversammlung)
1. Die Jahres- oder Hauptversammlung der jfbe wird alljährlich im ersten Quartal abgehalten. Sie kann im Rahmen einer ordentlichen Delegiertenversammlung abgehalten werden.
2. Sie wird vom Vorstand, nötigenfalls von der Präsidentenkonferenz, nach den Vorschriften über die Einberufung der ordentlichen Delegiertenversammlung einberufen.
3. An der Jahres- oder Hauptversammlung sind mindestens zu traktandieren: Protokoll der letzten Hauptversammlung; Jahresbericht des Präsidenten; Jahresrechnung und Budget; Entlastung des Präsidenten; Entlastung der übrigen jfbe-Vorstandsmitglieder; Wahl des Präsidenten; Wahl der übrigen jfbe-Vorstandsmitglieder; Wahl der Rechnungsrevisoren; Wahl der jfbe-Delegierten in den eidgenössischen Gremien; Wahl der jfbe-Delegierten bei der FDP Kanton Bern(2).
Art. 10 Ausserordentliche Delegiertenversammlung
1. Eine ausserordentliche DV kann vom Vorstand oder der Präsidentenkonferenz einberufen werden.
2. Ferner ist eine ausserordentliche DV einzuberufen, wenn ein Fünftel aller in der DV stimmberechtigten Personen es schriftlich verlangen. Diesfalls muss sie nach Einreichung des Antrages unter Einhaltung von Art. 8 Abs. 2 innert 30 Tagen stattfinden.
Art. 11 Zuständigkeit
Der Delegiertenversammlung stehen die folgenden, unübertragbaren Befugnisse zu:
a) Wahl des jfbe-Präsidenten, der jfb-Vorstandsmitglieder, der jfb-Rechnungsrevisoren der jfbe-Delegierten in eidgenössischen Gremien sowie der jfbe-Delegierten bei der FDP Kanton Bern(3) je für eine Amtsdauer von einem Jahr;
b) Statutenänderungen;
c) Beschlussfassung über Abstimmungs- und Wahlgeschäfte auf kantonaler und eidgenössischer Ebene;
d) Verabschiedung von Vernehmlassungen;
d) Verabschiedung von Zielsetzungen und Leitlinien der jfbe;
e) Genehmigung des Jahresberichts, des Protokolls, der Jahresrechnung sowie des Budgets;
f) Entlastung des jfbe-Präsidenten und der übrigen jfb-Vorstandsmitglieder;
g) Festlegung der jährlichen Sektionsbeiträge pro Sektionsmitglied an die jfbe;
h) Aufnahme und Ausschluss von Sektionen;
Art. 12 Stimm- und Wahlrecht; DV-Beschlüsse
1. In der Delegiertenversammlung stimmberechtigt sind die Delegierten, die jfbe-Vorstandsmitglieder sowie die kantonalen und eidgenössischen jfbe-Parlamentarier.
2. Beschlüsse der Delegiertenversammlung (Wahlen und Abstimmungen) werden grundsätzlich offen und mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und vertretenen Stimmberechtigten gefasst*. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende, der sich bei offenen Abstimmungen der Stimme enthält, den Stichentscheid.
3. Statutenänderungen und Beschlüsse über den Ausschluss einer Sektion werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden und vertretenen Stimmberechtigten gefasst*.
4. Für den Beschluss zur Auflösung der jfbe ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden und vertretenen Stimmberechtigten erforderlich* (vgl. näheres unten Art. 28/29).
5. Das Stimm- und Wahlrecht der Delegierten einer Sektion kann nur ausgeübt werden, wenn der Mitgliederbeitrag ordnungsgemäss an die jfbe entrichtet wurde.
Art. 13 Geheime Abstimmung
1. Auf Verlangen eines Fünftels aller Anwesenden muss geheim abgestimmt werden.
2. Ist bei Wahlen die Zahl der zu vergebenden Sitze kleiner als die Zahl der Kandidaten, ist immer geheim abzustimmen. Gleiches gilt, wenn bei Nominierungen für eidgenössische oder kantonale Parlamente die Zahl der zu vergebenden Linien kleiner ist als die Zahl der Kandidaten.
Art. 14 Vertretungsbefugnisse:
1. Jeder Delegierte kann sich in der DV durch ein anderes Sektionsmitglied, das nicht Delegierter ist, vertreten lassen. Ein Vertreter hat sich gegenüber dem jfbe-Präsidenten auf Verlangen durch schriftliche Vollmacht zu legitimieren. Kein Vertreter ist berechtigt, mehr als einen Delegierten zu vertreten.
2. jfbe-Vorstandsmitglieder sowie die eidgenössischen und kantonalen jfb-Parlamentarier können sich, beschränkt auf Wahlen und Abstimmungen, ebenfalls in der DV vertreten lassen. Es gelten die in Abs. 1 aufgestellten Vertretungsgrundsätze.
II. Die Präsidentenkonferenz (PK)
Art. 15 Zusammensetzung; Einberufung
1. Die Präsidentenkonferenz besteht aus dem jfbe-Vorstand und den Sektionspräsidenten
2. Stimmberechtigt sind die jfbe-Vorstandsmitglieder und die Sektionspräsidenten.
3. Die PK ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Sektionspräsidenten anwesend oder vertreten ist. Verhinderte Sektionspräsidenten können sich durch ein anderes Mitglied ihrer Sektion vertreten lassen. Die Beschlussfassung erfolgt analog Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1.
4. Die PK wird nach Bedarf, mindestens aber vor jeder eidgenössischen oder kantonalen Abstimmung oder Wahl durch den jfb-Präsidenten einberufen. Ort, Tag, Zeit und Traktanden sind den Mitgliedern der PK mindestens 10 Tage im voraus postalisch oder per e-mail zuzustellen.
Art. 16 Zuständigkeit
Die PK hat folgende Kompetenzen:
a) Sie verabschiedet zu Handen der DV Empfehlungen zu den eidgenössischen und kantonalen Abstimmungsvorlagen;
b) Sie fasst Parolen zu eidgenössischen und kantonalen Vorlagen, sofern ausnahmsweise kein DV-Beschluss vorliegt;
c) Sie verabschiedet Vernehmlassungen, sofern ausnahmsweise kein DV-Beschluss vorliegt;
d) Sie beruft die Jahres- oder Hauptversammlung ein, wenn der jfbe-Vorstand diesbezüglich keine Anstalten trifft (vgl. Art. 9 Abs. 2);
e) Sie behandelt alle weiteren, vor allem die Sektionen betreffenden Geschäfte;
f) Sie erarbeitet Anträge zu Handen der DV.
III. Der Vorstand (VS)
Art. 17 Zusammensetzung; Einberufung
1. Der Vorstand besteht aus 8 bis 15 Mitgliedern. Alle sind wiederwählbar.
2. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Folgende Chargen sind zwingend zu besetzen:
a) Präsident (wird durch die Delegiertenversammlung gewählt);
b) Vizepräsident;
c) Sekretär;
d) Kassier;
In der Schaffung weiterer Chargen (Sinn-Redaktor, Werbung, Internet, Presse, Veranstaltungen etc.) ist der Vorstand an keine Weisungen gebunden.
3. Der Vorstand wird in der Regel einmal pro Monat durch den Präsidenten einberufen. Ort, Tag, Zeit und Traktanden sind den jfb-Vorstandsmitgliedern mindestens 10 Tage im vor-aus postalisch oder per e-mail zuzustellen.
4. Eine ausserordentliche Sitzung kann jederzeit durch eine Einladung einberufen werden, die von wenigstens drei jfbe-Vorstandsmitgliedern unterzeichnet ist.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt analog Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1. Die Vertretung eines Vorstandsmitgliedes ist ausgeschlossen.
6. Der Vorstand ist in Ausnahmefällen (z.B. Dringlichkeit) berechtigt, Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg (z.B. via E-mail) zu fassen. Ein Zirkulationsbeschluss wird auf Antrag eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder durch den Präsidenten durchgeführt. Der Präsident setzt eine angemessene Antwortfrist. Nichtantworten gilt als Stimmenthaltung. Der Beschluss ist gültig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder ihre Stimme abgegeben haben. Über jeden
Zirkulationsbeschluss wird ein Beschlussprotokoll erstellt(4).
Art. 18 Zuständigkeit
1. Der Vorstand leitet die jfbe gemäss den Statuten, den Richtlinien und den Beschlüssen der Delegiertenversammlung und der Präsidentenkonferenz.
2. Er vertritt die jfbe nach aussen und fasst in allen Angelegenheiten Beschluss, die nicht anderen jfbe-Organen vorbehalten sind.
Art. 19 Aufgaben und Kompetenzen
1. Der VS hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
b) Durchführung der DV-Beschlüsse;
c) Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen Delegiertenversammlung sowie der Jahres- oder Hauptversammlung.
d) Stellungnahmen und Anträge zu eidgenössischen und kantonalen Vorlagen zu Handen der PK oder der DV;
e) Ausarbeitung von Vernehmlassungen zu Handen der PK oder der DV;
f) Ideelle und materielle Unterstützung der Sektionen;
g) Herstellen der Verbindungen zwischen den Sektionen;
h) Beobachtung des politischen Geschehens im Kanton Bern;
i) Kontakte zu den jungfreisinnigen schweiz, der FDP des Kantons Bern sowie zu anderen, den jfbe nahestehenden Organisationen;
k) Förderung von Gründungen neuer Sektionen und Genehmigung deren Gründungsstatuten.
2. Die Hauptaufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in einem Pflichtenheft geregelt, das vom Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglie-der zu genehmigen ist.
Art. 20 Ausschliessung eines Vorstandsmitgliedes
Bleibt ein Vorstandsmitglied während eines Kalenderjahres insgesamt drei Sitzungen unentschuldigt fern, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
IV. Ausschüsse
Art. 21 Bildung und Zuständigkeit
1. Für besondere Geschäfte kann der jfbe-Vorstand spezielle Kommissionen oder Arbeitsausschüsse einsetzen.
2. Der Vorstand kann Geschäfte oder einzelne Zweige derselben und die Vertretung der jfbe einem aus seiner Mitte zu bestellenden Ausschuss übertragen.
V. Die Rechnungsrevisoren
Art. 22 Wahlbarkeit; Zuständigkeit
1. Die Delegiertenversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. Diese dürfen nicht gleichzeitig jfbe-Vorstandsmitglieder sein. Die Rechnungsrevisoren sind wiederwählbar.
2. Die Revisoren erstatten ihren Bericht schriftlich dem jfbe-Präsidenten zu Handen der Delegiertenversammlung mit dem Antrag auf Abnahme der Jahresrechnung (mit oder ohne Vorbehalt) oder auf Rückweisung an den Kassier.
3. Die Revisoren prüfen, ob die Bücher ordnungsgemäss geführt sind, ob sich die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz in Übereinstimmung mit den Büchern befinden und sich im Rahmen des Budgets bewegen. Zu diesem Zweck hat der Kassier den Revisoren die Bücher und Belege vorzulegen und ihnen die nötigen Aufschlüsse zu erteilen.
D. Mitgliedschaft
Art. 23 Allgemeines
1. Mitglieder des jfbe sind jungfreisinnige Sektionen mit Sitz im Kanton Bern.
2. Die Mitgliedschaft besteht auf unbestimmte Dauer.
Art. 24 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet, nach erfolgter Genehmigung der Statuten durch den jfbe-Vorstand, die Delegiertenversammlung;
2. Eine Sektion, die die Mitgliedschaft im jfbe erwerben will, muss selbst mindestens 5 Mitglieder haben.
3. Die Selbständigkeit der Sektionen ist gewährleistet.
4. Funktionen innerhalb der jfbe (Vorstand, Delegierte, Revisoren) dürfen nur von Sektionsmitgliedern, die das vollendete 35. Altersjahr noch nicht überschritten haben, ausgeübt werden.
5. Eidgenössische oder kantonale jfbe-Parlamentarier, die während ihrer Legislaturperiode das 35. Altersjahr vollenden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer weiterhin Mitglied der DV.
E. Finanzen
Art. 25 Allgemeines
1. Im Bank- und Postcheckverkehr sind der jfbe-Präsident und der Kassier je einzeln zeichnungsberechtigt.
2. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 26 Finanzierung der jfbe
1. Die Finanzierung der jfbe erfolgt durch:
- den ordentlichen Beitrag der FDP;
- die Abgaben der Sektionen;
- freiwillige Zuwendungen;
- besondere Finanzaktionen;
- Sponsoring für Anlässe und besondere Aktionen.
2. Die Sektionen sind finanziell autonom. Pro Aktiv- und Passiv-Mitglied haben sie die von der DV festgelegten Abgaben an die jfbe zu entrichten. Als Basis gilt dabei der anlässlich zur Bestimmung der Delegiertenzahl gemeldete Mitgliederbestand. Der Höchstbetrag dieser Abgabe darf zehn Franken je Sektionsmitglied nicht übersteigen.
3. Der Mitgliederbeitrag entfällt für diejenigen Sektionen, die im Beitragsjahr mit einer eigenen Liste an Gemeindewahlen oder Grossratswahlen teilnehmen sowie für neu gegründete Sektionen im ersten Mitgliedsjahr(5).
Art. 27 Verbindlichkeiten
Für Verbindlichkeiten der jfbe haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Es besteht keine Nachschusspflicht seitens der Sektionen oder ihrer Mitglieder.
F. Auflösung
Art. 28 Formelles
1. Die Auflösung der jfbe kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung beschlossen werden. Die Einberufung muss von mindestens der Hälfte aller in der DV Stimmberechtigten schriftlich verlangt werden.
2. Der Auflösung müssen mindestens drei Viertel aller anwesenden und vertretenen Stimmberechtigten zustimmen.
Art. 29 Verwendung des Vereinsvermögens
Im Auflösungsfall geht das ganze Vereinsvermögen an die FDP des Kantons Bern, zweckgebunden zu Gunsten einer eventuellen Neugründung.
G. Schlussbestimmung
Diese Statuten treten am 9. Mai 1999 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 18. Februar 1995.
Namens der jungfreisinnigen kanton bern
Der Präsident: Marcello Indino
Der Sekretär: Bernhard Berger
Die Statutenänderungen 1,2,3,4,5 treten am 27. März 2004 in Kraft.
Der Präsident : Stefan Nobs
Der Sekretär: Mathias Gerber


